Ausgangsgemäss sind demnach sowohl die erst- wie die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird in Anbetracht dessen, dass ein Kollegialgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung entscheidet, auf CHF 2‘500.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Insgesamt hat der Staat somit Verfahrenskosten von CHF 4‘200.00 zu übernehmen (Art. 423 StPO). 3.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung