Seite 14 Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die definitive Einstellung des Verfahrens nach Art. 329 Abs. 4 StPO kommt gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Endentscheid gleich (LANDSHUT/BOSSARD/Summers/Wohlers[rsg.]3. 2011320 StPO; BGE 143 IV 104 E. 4.2).