- bezüglich der durch das Kantonsgericht an Schranken durchgeführten Einvernahme von F. stellt sich die Frage, ob diese gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO verwertet werden darf, da überhaupt erst die unverwertbar erhobene und nicht protokollierte (im blossen Gespräch des Polizisten mit dem Firmeninhaber der R. AG erhaltene) angebliche Information des Vaters zur Befragung mit dem Sohn geführt haben dürfte. 1.7 Fazit Die Einstellung des Verfahrens erscheint nach Auffassung des Obergerichts aufgrund der erwähnten Fehler und Ungereimtheiten in der Untersuchung umso mehr als gerechtfertigt.