B 3/24.2). In diesem Zusammenhang ist zu beanstanden, dass die Information mit der Verwechslung der Nummernschilder ursprünglich offenbar vom Firmeninhaber R. stammte, ohne dass über diesen Vorgang ein Protokoll oder eine Aktennotiz angefertigt worden ist, und dem Zeugen F. durch den befragenden Polizeibeamten zur Kenntnis gebracht wurde (act. B 3/20.6, S. 4). Die Regeln über die Protokollierung von Beweisen und insbesondere von Einvernahmen sind zwingend. Ihre Beachtung ist Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO Erfordernis für die Verwertbarkeit