die Diskrepanz bei den amtlichen Kontrollschildern wurde im Bericht der Kantonspolizei vom 7. April 2016 mit einer Verwechslung bei der Veranstalterin erklärt (act. B 3/20.1, S. 2) und dies wurde in der nicht verwertbaren Einvernahme von F., dem Sohn und Mitarbeiter des Veranstalters, bestätigt (B 3/20.6, S. 3 f.). Im Strafbefehl wurde auf die Diskrepanz bei den Nummernschildern nicht eingegangen (act. B 3/24.1). Im Schlussbericht zur Strafuntersuchung wurde die Unstimmigkeit als durch die Zeugenaussage von F. plausibel erklärt bezeichnet (act. B 3/24.2).