- bei der Einvernahme von F. durch die Kantonspolizei am 1. April 2016 das Teilnahmerecht des Beschuldigten verletzt; zu diesem Thema hat sich bereits die Vorderrichterin ausführlich geäussert (act. B 2 E. 1.3, S. 6 f.) und auf ihre zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 246 E. 1.2.3; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI /Summers/Wohlers[rsg.]-3. 2010 f. 82 Abs. 4 StPO); - von den beim Beschuldigten beschlagnahmten Gegenständen (act. B 3/20.5: Motorradhose IXS, Motorradjacke IXS, Helm HSC und Motorrad-Stiefel) fehlen auf unerklärliche Weise die Stiefel (act. B 3/49);