1.5.6 Zusammenfassend hat die Untersuchungsbehörde die massive Verzögerung des Verfahrens, welche zu einer erheblichen Belastung des Beschuldigten geführt hat, allein zu verantworten. Als einzig angemessene Sanktion kommt daher nur die Einstellung des Verfahrens in Frage. 1.6 Fehlerhafte Untersuchung Zur überlangen Verfahrensdauer kommen diverse Fehler und Ungereimtheiten in der Untersuchung. Seite 12 Namentlich wurde