Es liegt auf der Hand, dass die Ungewissheit in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens unter diesen Umständen schwer wiegt, ungeachtet dessen ob der Beschuldigte sich nach dem Verfahrensstand erkundigt hat oder nicht. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass bei der Festlegung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes keinerlei Interessen von Geschädigten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 8.4).