Gemäss der Vorderrichterin hat die Verteidigung nicht dargetan, inwiefern der Beschuldigte durch die lange Verfahrensdauer beeinträchtigt worden sei und es handle sich auch nicht um ein so gravierendes Delikt, dass sein soziales Ansehen Schaden genommen hätte. Zudem hätten er oder sein Verteidiger sich nie nach dem Verfahrensstand erkundigt. Der letztgenannte Umstand ist zutreffend. Dass der Beschuldigte durch die überlange Verfahrensdauer nicht beeinträchtigt wurde, entspricht jedoch nicht den Tatsachen.