Die Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, welches von der Überweisung des Strafbefehls am 12. Juni 2020 bis zum Versand des begründeten Urteils am 9. Dezember 2020 knapp sechs Monate dauerte, ist nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang liegt nach Auffassung des Obergerichts auch keine Verfahrensverzögerung durch die