Der Beschuldigte ist nicht geständig; dennoch ist der Sachverhalt sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht überschaubar und nicht komplex. Die ihres Erachtens gebotenen Untersuchungshandlungen hat die Staatsanwaltschaft - soweit das Obergericht das beurteilen kann - während der rund 15-monatigen aktiven Untersuchungsphase durchgeführt.