Nach der Rechtsprechung ist der Sachrichter verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes in seinem Urteil ausdrücklich festzuhalten, allenfalls sogar im Dispositiv (BGE 136 I 274 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_790/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen; derselbe, a.a.O., S. 140 f. mit weiteren Hinweisen). Damit besteht ein zusätzliches Mittel, um dem Betroffenen eine ge wisse Genugtuung zu verschaffen, der ihn belastende Umstand der behördlichen Verfahrensverschleppung wird nach aussen kundgetan, was einer Art Wiedergutmachung gleichkommt (BGE 129 V 411 E. 1.3; derselbe, a.a.O., S. 140 f.).