Aufgrund der fehlenden Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und des Geständnisses sei eine solch lange Verfahrensdauer weder nach - vollziehbar noch zumutbar. Dies auch weil ein Führerausweisentzug im Raum stehe und die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer auf den Führerausweis angewiesen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.2).