Aufgrund der Tatsache, dass sich ein Beschuldigter nach Anklageerhebung nie danach erkundigt, wann die Hauptverhandlung stattfindet, könne geschlossen werden, dass die Lebensqualität des Beschuldigten nicht stark unter dem hängigen Verfahren gelitten habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2). In einem weiteren Entscheid, stellte das Bundesgericht fest, dass eine Verfahrensdauer von vier Jahren bis zum Urteil der zweiten Instanz wegen einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Streifkolli - sion beim Parkieren und Verlassen der Unfallstelle ohne Benachrichtigung der Poli - zei) zu lange sei.