Berücksichtigt werden können dabei u.a., ob durch das Strafverfahren die berufliche Weiterentwicklung oder das soziale Ansehen beeinträchtigt wurden. Aufgrund der Tatsache, dass sich ein Beschuldigter nach Anklageerhebung nie danach erkundigt, wann die Hauptverhandlung stattfindet, könne geschlossen werden, dass die Lebensqualität des Beschuldigten nicht stark unter dem hängigen Verfahren gelitten habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2).