Seite 9 die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 138; BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hielt fest, dass es bei der Schwere der Belastung des Beschuldigten nicht unmit telbar auf die Folgen durch die Verurteilung ankomme, sondern darauf, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.5.2).