Ob der Beschuldigte geständig gewesen sei oder nicht, sei im Rahmen des Beschleunigungsgebotes kein massgebendes Kriterium. Umso mehr als die Staatsanwaltschaft die lange Untätigkeit offensichtlich gerade nicht zur Erhebung von Beweismitteln genutzt habe. 1.5.3 Die Staatsanwaltschaft wies im Schlussbericht zur Strafuntersuchung selbst auf die Möglichkeit hin, die lange Verfahrensdauer bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (act. B 3/24.2, S. 2). Im Berufungsverfahren äusserte sie sich dazu nicht (vorne D. lit. b).