Dabei werde aber nicht gesagt, zu welcher Verzögerung es dadurch gekommen sei, welche Termine dem Verteidiger zur Verfügung gestanden hätten und woraus sich ergebe, dass sie zum Zwecke der Verzögerung abgelehnt worden seien. Der Beschuldigte sei mit diesem Vorwurf auch nie konfrontiert worden, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege (act. B 19, S. 16). Der Vorwurf sei völlig haltlos. Es liege auf der Hand, dass ein Anwalt mit anderen Terminen besetzt oder während der Sommerferien auch einmal abwesend sein könne. Ob der Beschuldigte geständig gewesen sei oder nicht, sei im Rahmen des Beschleunigungsgebotes kein massgebendes Kriterium.