Die Vorderrichterin habe sich damit begnügt, auf Seiten der Staatsanwaltschaft festzustellen, „der Grund für die Verfahrensverzögerung sei nicht bekannt“. Dem Beschuldigten unterstelle sie indes missbilligend eine Verzögerung, weil er angeblich Terminvorschläge nicht sofort bestätigt und solche mehrfach abgelehnt habe. Dabei werde aber nicht gesagt, zu welcher Verzögerung es dadurch gekommen sei, welche Termine dem Verteidiger zur Verfügung gestanden hätten und woraus sich ergebe, dass sie zum Zwecke der Verzögerung abgelehnt worden seien.