Zu berücksichtigen sei jedoch die gesamte Verfahrensdauer. Das Bundesgericht habe eine Verfahrensdauer von rund viereinhalb Jahren bis zum Abschluss des kantonalen Verfahrens angesichts der fehlenden Komplexität der Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als nicht nachvollziehbar und schlechterdings unzumutbar bezeichnet. Die Sache sei deshalb zur Verfahrenseinstellung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden. Die Vorderrichterin habe sich damit begnügt, auf Seiten der Staatsanwaltschaft festzustellen, „der Grund für die Verfahrensverzögerung sei nicht bekannt“.