Seite 8 1.5.2 RA Dr. B. macht an Schranken der heutigen Berufungsverhandlung geltend (act. B 19, S. 15), das Bundesgericht habe im Entscheid 6B_441/2019 zu einem SVG-Delikt, das im Vergleich zum vorliegenden viel anspruchsvoller gewesen sei, ausgeführt, als krasse Zeitlücke, bei welcher sich eine Sanktion aufdränge, gelte etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung. Zu berücksichtigen sei jedoch die gesamte Verfahrensdauer.