Auszugehen sei nach den obigen Ausführungen von einer schuldangemessenen Strafe von 160 Tagessätzen. Aufgrund der erwähnten Verfahrensverzögerung erscheine eine Reduktion dieser Strafe um 40 % (um 64 Tagessätze) auf 96 Tagessätze als angemessen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes werde ausserdem im Dispositiv aufgeführt.