Zusammenfassend sei festzuhalten (act. B 2 E. 3.5.2.3, S. 24), dass das Verfahren aufgrund der fehlenden Komplexität in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht viel zu lange gedauert habe. Der Beschuldigte sei durch diese Verzögerung aber nicht wesentlich in der beruflichen Entwicklung oder seinem sozialen Ansehen beeinträchtigt worden. Das Verfahren bezüglich der Geschwindigkeitsübertretung werde zufolge Verjährung eingestellt. Der groben Verkehrsregelverletzung werde er schuldig gesprochen. Auszugehen sei nach den obigen Ausführungen von einer schuldangemessenen Strafe von 160 Tagessätzen.