Es liege kein so gravierendes Delikt vor, dass dessen soziales Ansehen Schaden genommen hätte. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern das Verfahren den Beschuldigten verunsichert oder belastet haben solle, weil weder er noch sein Verteidiger sich je bei der Staatsanwaltschaft über den Verfahrensstand erkundigt hätten (act. B 2 E. 3.5.2.2, S. 24). Der Beschuldigte sei nicht geständig und der Sachverhalt nicht komplex. Der Grund für die Verzögerung sei nicht bekannt. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht sei auch durch das Verhalten des Verteidigers verzögert worden. Dieser habe auf Terminanfragen erst auf Nachfragen hin reagiert.