Die geringere Geschwindigkeitsüberschreitung, bei welcher es sich um eine Übertretung handle, sei bereits verjährt (act. B 2 E. 3.5.2.2, S. 23). Bei der anderen gehe es um eine grobe Verkehrsregelverletzung, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bedroht sei. Somit gelange gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB eine zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung, welche zu 50 % abgelaufen sei. Die Verteidigung lege nicht dar, inwiefern der Beschuldigte während der langen Verfahrensdauer beeinträchtigt worden sei. Es liege kein so gravierendes Delikt vor, dass dessen soziales Ansehen Schaden genommen hätte.