1.5.1 Die Vorderrichterin hat festgehalten (act. B 2 E. 3.5.2.1, S. 23), von der Tatzeit bis zur Anklageerhebung seien rund fünf Jahre vergangen. Von der letzten Handlung der Staatsanwaltschaft (Rückgabe des Mobiltelefons nach Abschluss des Entsiegelungsverfahrens) bis zur Anklageerhebung seien 46.5 Monate oder drei Jahre und 10 Monate verstrichen. Die Staatsanwaltschaft sei somit während fast vier Jahren untätig geblieben.