In der Berufungserklärung stellte die Verteidigung verschiedene Beweisanträge (act. B 1, S. 3 f.). Dass dem Beschuldigten die Tonaufzeichnungen der Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2020 eröffnet wurden, ist bereits erwähnt worden (vorne D. lit. g). An den übrigen Beweisanträgen hat die Verteidigung an Schranken nicht (mehr) festgehalten (act. B 19) und auf diese braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Seite 7 1.5 Verletzung des Beschleunigungsgebotes