Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde dem Verteidiger des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 9. Dezember 2020 zugestellt (act. B 3/66 und 3/67). Die Berufungserklärung vom 23. Dezember 2020 erfolgte somit fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO; act. B 1). 1.4 Beweisanträge