Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf Art. 26 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege. 1.2 Gegenstand der Berufung Der Beschuldigte verlangt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2020 (act. B 1). 1.3 Rechtzeitigkeit der Berufung