Die heutige mündliche Berufungsverhandlung hat in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers stattgefunden (act. B 20). Das Obergericht hat seine Beratung am gleichen Tag durchgeführt und sein Urteil den Parteien anschliessend im Dispositiv eröffnet (act. B 21). Seite 6 Erwägungen 1. Formelles 1.1 Zuständigkeit Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in Ziffer 1.1 zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann verwiesen werden.