b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. Januar 2021 wurde der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 4), wovon diese keinen Gebrauch machte (act. B 6). Diese verzichtete auch auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung (act. B 13).