Zudem wurde A. mit einer Busse von CHF 2‘400.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 24 Tagen, bestraft. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘700.00 wurden je zur Hälfte dem Beschuldigten und dem Staat auferlegt und A. aus der Staatskasse eine Entschädigung von CHF 779.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren