Die Einzelrichterin erliess eine Beweisverfügung. Es wurde die Wiederholung der Einvernahme von F. (wegen Verletzung der Teilnahmerechte), der Beizug der Videoaufnahme der Geschwindigkeitsüberschreitung, die Einholung von Fotos der sichergestellten Gegenstände bei der Kantonspolizei sowie das Einholen der Aufnahme des Führerausweises bei der R. AG angeordnet (act. B 3/41). F. wurde mit Vorladung vom 2. September 2020 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. B 3/42). Gleichentags wurde die R. AG und die Kantonspolizei ersucht, die entsprechenden Fotos bzw. die Videoaufnahme einzureichen (act. B 3/43 f.).