1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Eventualiter sei die Strafe auf null herabzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. im Berufungsverfahren: 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Seite 2 Sachverhalt A. Übersicht