3. Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 130.00, unter der Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 4'360.00 (die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 44 Tage) zu verurteilen. 4. Die Strafe sei wegen übermässiger Verfahrensdauer nach Möglichkeit angemessen zu kürzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. im Berufungsverfahren: (kein Antrag) b) des Beschuldigten und Berufungsklägers: im erstinstanzlichen Verfahren: