Gegenstand Geschwindigkeitsüberschreitung Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts SE2 20 7 vom 22. Oktober 2020 Anträge a) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. A. sei wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen am 17. Mai 2015, 11:54 Uhr, zu bestrafen. 2. Das Verfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen am 17. Mai 2015, 11:49 Uhr, sei zufolge Verjährung definitiv einzustellen.