Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Beschluss vom 4. Mai 2021 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, R. Breu Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. O1S 20 13 Sitzungsort Trogen Berufungskläger A. Beschuldigter verteidigt durch: RA Dr. iur. B. Berufungsbeklagte Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Anklägerin Gegenstand Geschwindigkeitsüberschreitung Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des Kantons- gerichts SE2 20 7 vom 22. Oktober 2020 Anträge a) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. A. sei wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen am 17. Mai 2015, 11:54 Uhr, zu bestrafen. 2. Das Verfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen am 17. Mai 2015, 11:49 Uhr, sei zufolge Verjährung definitiv einzustellen. 3. Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 130.00, unter der Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 4'360.00 (die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 44 Tage) zu verurteilen. 4. Die Strafe sei wegen übermässiger Verfahrensdauer nach Möglichkeit angemessen zu kürzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. im Berufungsverfahren: (kein Antrag) b) des Beschuldigten und Berufungsklägers: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Eventualiter sei die Strafe auf null herabzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. im Berufungsverfahren: 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Seite 2 Sachverhalt A. Übersicht A. wird vorgeworfen, am 17. Mai 2015, um 11:54 Uhr, in Urnäsch, Schwägalpstrasse, im Bereich Chräzeren, die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts nach Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranz um rechtlich relevante 59 km/h und um 11:49 Uhr um rechtlich relevante 11 km/h überschritten zu haben (act. B 3/24). Das Motorrad mit dem Kontrollschild SG X-U sei auf die R. AG eingelöst. Diese habe am 17. Mai 2015 auf der Schwägalp, Urnäsch, BMW-Testtage durchgeführt. Daran habe auch A. teilgenommen. Gemäss Teilnehmerliste sei dieser mit dem Motorrad, Kontrollschild SG Y-U und nicht mit dem Kontrollschild SG X-U gefahren. F., Mitarbeiter der R. AG, habe plausibel erläutert, dass das Kontrollschild SG Y-U mit dem Kontrollschild SG X-U vertauscht worden sei. Mit anderen Worten sei nicht das Schild SG Y-U mitgenommen worden, sondern das SG X-U (act. B 3/24.2 Schlussbericht S. 1). Zudem habe F. mit Sicherheit sagen können, dass der Lenker, der von der Polizei angehalten worden sei, mit der K1300R unterwegs gewesen sei (act. B 3/24.2 Schlussbericht S. 1). B. Prozessgeschichte vor der Staatsanwaltschaft und der Einzelrichterin des Kantons- gerichts Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden erliess am 3. November 2015 einen Strafbefehl, in welchem sie A. wegen einfacher und grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 130.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von CHF 4'360.00 verurteilte (act. B 3/10). Dagegen liess der Beschuldigte am 11. November 2015 Einsprache erheben (act. B 3/11). Am 25. Januar 2016 wurde der Beschuldigte zur Einvernahme vom 18. Februar 2016 vorgeladen (act. B 3/12 und B 3/13). Die Staatsanwaltschaft ersuchte die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden am 25. Februar 2016 um Durchführung weiterer Ermittlungen, insbesondere um Erstellung eines Polizeiberichts und Vornahme einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigten (act. B 3/14). Das Untersuchungsamt Gossau (SG) wurde zu diesem Zweck von der Staatsanwaltschaft am 16. März 2016 um rechts- hilfeweise Durchführung der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten ersucht (act. B 3/16). Die Hausdurchsuchung fand am 23. März 2016 statt (act. B 3/20.4). Anlässlich Seite 3 dieser konnte Motorradbekleidung, das Dokument Probefahrt vom 17. Mai 2015 sowie ein iPhone 5s sichergestellt werden (act. B 3/20.5). Am 1. April 2016 fand eine polizeiliche Einvernahme von F. statt (act. B 3/20.6). Der Polizeirapport datiert vom 7. April 2016 (act. B 3/20.1). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Gesuch vom 8. April 2016 die Entsiegelung des Mobiltelefons (act. B 3/21.1). Nachdem das iPhone an der Entsiege- lungsverhandlung vom 7. Juli 2016 entsiegelt wurde (vgl. act. B 3/21.7), wurde das Entsiegelungsverfahren am 22. August 2016 mit Schlussverfügung abgeschlossen (act. B 3/21.9). Sodann wurde dem Beschuldigten am 25. August 2016 das iPhone zurück- gegeben (act. B 3/22). Am 12. Juni 2020 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zur Beurteilung an die Einzelrichterin des Kantonsgerichts (act. B 3/24). Das Kantonsgericht ersuchte am 17. Juli 2020 (act. B 3/27) und am 17. August 2020 (act. B 3/35) beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt St. Gallen um einen Auszug betref- fend den Beschuldigten aus dem Informationssystem Verkehrszulassung. Dieser ging am 27. August 2020 ein (act. B 3/36). Mit Vorladung vom 30. Juli 2020 wurde der Beschul- digte zur Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2020 vorgeladen. Gleichzeitig wurde ihm eine 10-tägige Frist zur Einreichung von Beweisanträgen angesetzt. Ausserdem wurde er aufgefordert, das Formular "finanzielle Verhältnisse" einzureichen (act. B 3/28). Letzteres wurde am 6. August 2020 beim Kantonsgericht eingereicht (act. B 3/29). Gleichentags er- suchte die Verteidigung um Akteneinsicht und um Neuansetzung der Frist (act. B 3/31). Der Verteidigung wurde die Frist zur Einreichung von Beweisanträgen erstreckt und ihr die Akten zugestellt (act. B 3/32 f.). Mit Eingabe vom 28. August 2020 wurden die Akten retourniert und die Verteidigung stellte diverse Beweisanträge (act. B 3/39). Die Einzel- richterin erliess eine Beweisverfügung. Es wurde die Wiederholung der Einvernahme von F. (wegen Verletzung der Teilnahmerechte), der Beizug der Videoaufnahme der Geschwindigkeitsüberschreitung, die Einholung von Fotos der sichergestellten Gegenstände bei der Kantonspolizei sowie das Einholen der Aufnahme des Führeraus- weises bei der R. AG angeordnet (act. B 3/41). F. wurde mit Vorladung vom 2. September 2020 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. B 3/42). Gleichentags wurde die R. AG und die Kantonspolizei ersucht, die entsprechenden Fotos bzw. die Videoaufnahme einzureichen (act. B 3/43 f.). Erstere teilte am 10. September 2020 mit, dass das Foto des Führerausweises nicht mehr vorhanden sei (act. B 3/47). Die Videoaufnahme überbrachte die Kantonspolizei dem Kantonsgericht persönlich (act. B 3/48 mit Anhang). Der Bericht der Kantonspolizei mit den Fotos ging am 6. Oktober 2020 beim Kantonsgericht ein (act. B 3/49/1-4). Den Parteien wurden die Beweise eröffnet (act. B 3/50). Dabei wurde der Staatsanwaltschaft eine Frist zur Einreichung einer freiwilligen Stellungnahme angesetzt (act. B 3/50). Die Hauptverhandlung fand am 22. Oktober 2020 in Anwesenheit des Beschuldigten und von dessen Verteidiger statt (act. B 3/53). Das Urteil wurde Seite 4 gleichentags gefällt. Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde am 23. Oktober 2020 versandt (act. B 3/59) und konnte den Parteien am 26. bzw. 27. Oktober 2020 zugestellt werden (act. B 3/60 f.). Mit Schreiben vom 3. November 2020 meldete die Verteidigung im Namen des Beschuldigten rechtzeitig die Berufung an (act. B 3/62) und in der Folge wurde eine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt (Art. 80 Abs. 2 StPO, act. B 3/65 = B 2). C. Entscheid der Vorderrichterin Mit Urteil vom 22. Oktober 2020 (SE2 20 7) stellte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts das Verfahren gegen A. betreffend einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen am 17. Mai 2015, 11:49 Uhr, zufolge eingetretener Verjährung definitiv ein (act. B 2, S. 32). Gleichzeitig wurde der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 17. Mai 2015, 11:54 Uhr, schuldig gesprochen und - unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren - zu einer bedingten Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu je CHF 125.00, entsprechend CHF 12‘000.00, verurteilt, wobei die Letztere zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebotes um 40 % reduziert wurde. Zudem wurde A. mit einer Busse von CHF 2‘400.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 24 Tagen, bestraft. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘700.00 wurden je zur Hälfte dem Beschuldigten und dem Staat auferlegt und A. aus der Staatskasse eine Entschädigung von CHF 779.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren a) Gegen das Urteil vom 22. Oktober 2020, dessen Zustellung an den Verteidiger des Beschuldigten in begründeter Ausfertigung am 9. Dezember 2020 erfolgt war (act. B 3/67), liess dieser mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 Berufung erklären (act. B 1). b) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. Januar 2021 wurde der Staatsanwalt- schaft Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretens- antrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 4), wovon diese keinen Gebrauch machte (act. B 6). Diese verzichtete auch auf eine Teil- nahme an der Berufungsverhandlung (act. B 13). Seite 5 c) Am 15. Januar 2021 ersuchte die Verfahrensleitung das Obergericht Thurgau um Überlassung der Akten im Verfahren SBR.2016.42 (act. B 7) und zog diese nach Erhalt offiziell bei (act. B 10). d) Am 2. Februar 2021 ergingen die Vorladungen zur heutigen Berufungsverhandlung (act. B 14). e) Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 teilte der Verteidiger des Beschuldigten mit, dass er an den in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträgen vollumfänglich fest- halte (act. B 16). f) Am 23. März 2021 ging beim Obergericht das durch den Beschuldigten ausgefüllte Formular „Befragung zur Person / Angaben zu Einkommens- und Vermögensver- hältnissen“ samt diversen Belegen ein (act. B 18). g) Vor der Berufungsverhandlung wurde die Verteidigung mit den Audiodateien der Verhandlung vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts bedient (act. B 19). Auf die Ausführungen in den vorstehend erwähnten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Berufungsverhandlung Die heutige mündliche Berufungsverhandlung hat in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers stattgefunden (act. B 20). Das Obergericht hat seine Beratung am gleichen Tag durchgeführt und sein Urteil den Parteien anschliessend im Dispositiv eröff- net (act. B 21). Seite 6 Erwägungen 1. Formelles 1.1 Zuständigkeit Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in Ziffer 1.1 zur örtlichen und sachli- chen Zuständigkeit kann verwiesen werden. Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf Art. 26 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hin- zuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege. 1.2 Gegenstand der Berufung Der Beschuldigte verlangt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2020 (act. B 1). 1.3 Rechtzeitigkeit der Berufung Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde dem Verteidiger des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 9. Dezember 2020 zugestellt (act. B 3/66 und 3/67). Die Beru- fungserklärung vom 23. Dezember 2020 erfolgte somit fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO; act. B 1). 1.4 Beweisanträge In der Berufungserklärung stellte die Verteidigung verschiedene Beweisanträge (act. B 1, S. 3 f.). Dass dem Beschuldigten die Tonaufzeichnungen der Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2020 eröffnet wurden, ist bereits erwähnt worden (vorne D. lit. g). An den übrigen Beweisanträgen hat die Verteidigung an Schranken nicht (mehr) festgehalten (act. B 19) und auf diese braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Seite 7 1.5 Verletzung des Beschleunigungsgebotes 1.5.1 Die Vorderrichterin hat festgehalten (act. B 2 E. 3.5.2.1, S. 23), von der Tatzeit bis zur Anklageerhebung seien rund fünf Jahre vergangen. Von der letzten Handlung der Staats- anwaltschaft (Rückgabe des Mobiltelefons nach Abschluss des Entsiegelungsverfahrens) bis zur Anklageerhebung seien 46.5 Monate oder drei Jahre und 10 Monate verstrichen. Die Staatsanwaltschaft sei somit während fast vier Jahren untätig geblieben. Die geringere Geschwindigkeitsüberschreitung, bei welcher es sich um eine Übertretung handle, sei bereits verjährt (act. B 2 E. 3.5.2.2, S. 23). Bei der anderen gehe es um eine grobe Verkehrsregelverletzung, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bedroht sei. Somit gelange gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB eine zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung, welche zu 50 % abgelaufen sei. Die Verteidigung lege nicht dar, inwiefern der Beschuldigte während der langen Verfahrensdauer beeinträchtigt worden sei. Es liege kein so gravierendes Delikt vor, dass dessen soziales Ansehen Schaden genommen hätte. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern das Verfahren den Beschuldigten verunsichert oder belastet haben solle, weil weder er noch sein Vertei- diger sich je bei der Staatsanwaltschaft über den Verfahrensstand erkundigt hätten (act. B 2 E. 3.5.2.2, S. 24). Der Beschuldigte sei nicht geständig und der Sachverhalt nicht kom- plex. Der Grund für die Verzögerung sei nicht bekannt. Das Verfahren vor dem Kantons- gericht sei auch durch das Verhalten des Verteidigers verzögert worden. Dieser habe auf Terminanfragen erst auf Nachfragen hin reagiert. Die ersten drei Terminvorschläge seien abgelehnt worden. Erst nach der vierten Terminanfrage habe ein Verhandlungstermin gefunden werden können. Zusammenfassend sei festzuhalten (act. B 2 E. 3.5.2.3, S. 24), dass das Verfahren auf- grund der fehlenden Komplexität in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht viel zu lange gedauert habe. Der Beschuldigte sei durch diese Verzögerung aber nicht wesentlich in der beruflichen Entwicklung oder seinem sozialen Ansehen beeinträchtigt worden. Das Verfahren bezüglich der Geschwindigkeitsübertretung werde zufolge Verjährung einge- stellt. Der groben Verkehrsregelverletzung werde er schuldig gesprochen. Auszugehen sei nach den obigen Ausführungen von einer schuldangemessenen Strafe von 160 Tagessätzen. Aufgrund der erwähnten Verfahrensverzögerung erscheine eine Reduktion dieser Strafe um 40 % (um 64 Tagessätze) auf 96 Tagessätze als angemessen. Die Ver- letzung des Beschleunigungsgebotes werde ausserdem im Dispositiv aufgeführt. Seite 8 1.5.2 RA Dr. B. macht an Schranken der heutigen Berufungsverhandlung geltend (act. B 19, S. 15), das Bundesgericht habe im Entscheid 6B_441/2019 zu einem SVG-Delikt, das im Vergleich zum vorliegenden viel anspruchsvoller gewesen sei, ausgeführt, als krasse Zeitlücke, bei welcher sich eine Sanktion aufdränge, gelte etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung. Zu berücksichtigen sei jedoch die gesamte Verfahrensdauer. Das Bundesgericht habe eine Verfahrensdauer von rund vier- einhalb Jahren bis zum Abschluss des kantonalen Verfahrens angesichts der fehlenden Komplexität der Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als nicht nachvollziehbar und schlechterdings unzumutbar bezeichnet. Die Sache sei deshalb zur Verfahrensein- stellung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden. Die Vorderrichterin habe sich damit begnügt, auf Seiten der Staatsanwaltschaft festzustellen, „der Grund für die Verfahrens- verzögerung sei nicht bekannt“. Dem Beschuldigten unterstelle sie indes missbilligend eine Verzögerung, weil er angeblich Terminvorschläge nicht sofort bestätigt und solche mehrfach abgelehnt habe. Dabei werde aber nicht gesagt, zu welcher Verzögerung es dadurch gekommen sei, welche Termine dem Verteidiger zur Verfügung gestanden hätten und woraus sich ergebe, dass sie zum Zwecke der Verzögerung abgelehnt worden seien. Der Beschuldigte sei mit diesem Vorwurf auch nie konfrontiert worden, worin eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs liege (act. B 19, S. 16). Der Vorwurf sei völlig haltlos. Es liege auf der Hand, dass ein Anwalt mit anderen Terminen besetzt oder während der Sommerferien auch einmal abwesend sein könne. Ob der Beschuldigte geständig gewe- sen sei oder nicht, sei im Rahmen des Beschleunigungsgebotes kein massgebendes Kri- terium. Umso mehr als die Staatsanwaltschaft die lange Untätigkeit offensichtlich gerade nicht zur Erhebung von Beweismitteln genutzt habe. 1.5.3 Die Staatsanwaltschaft wies im Schlussbericht zur Strafuntersuchung selbst auf die Mög- lichkeit hin, die lange Verfahrensdauer bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (act. B 3/24.2, S. 2). Im Berufungsverfahren äusserte sie sich dazu nicht (vorne D. lit. b). 1.5.4 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 5 Abs. 1 StPO). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförderlich zu führen, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrens- dauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfah- rensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwur- fes, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungs- handlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie Seite 9 die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 138; BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hielt fest, dass es bei der Schwere der Belastung des Beschuldigten nicht unmit telbar auf die Folgen durch die Verurteilung ankomme, sondern darauf, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen worden ist (Urteil des Bun- desgerichts 6B_676/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.5.2). Berücksichtigt werden können dabei u.a., ob durch das Strafverfahren die berufliche Weiterentwicklung oder das soziale Ansehen beeinträchtigt wurden. Aufgrund der Tatsache, dass sich ein Beschuldigter nach Anklageerhebung nie danach erkundigt, wann die Hauptverhand- lung stattfindet, könne geschlossen werden, dass die Lebensqualität des Beschuldig- ten nicht stark unter dem hängigen Verfahren gelitten habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2). In einem weiteren Entscheid, stellte das Bun- desgericht fest, dass eine Verfahrensdauer von vier Jahren bis zum Urteil der zweiten Instanz wegen einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Streifkolli - sion beim Parkieren und Verlassen der Unfallstelle ohne Benachrichtigung der Poli - zei) zu lange sei. Aufgrund der fehlenden Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und des Geständnisses sei eine solch lange Verfahrensdauer weder nach - vollziehbar noch zumutbar. Dies auch weil ein Führerausweisentzug im Raum stehe und die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer auf den Füh- rerausweis angewiesen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.2). Übermässige Verzögerungen im Strafverfahren können nicht geheilt werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen sie sich grundsätzlich auf die Höhe der Strafe auswirken. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes führt deshalb zu einer Strafreduktion, unter Umständen zu einem Verzicht auf Bestrafung. Als ultima ratio kann das Verfahren sogar eingestellt werden (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; BGE 135 IV 12 E. 3.6; derselbe, a.a.O., S. 139 f.). Das Bundesgericht hat in einem Entscheid betref- fend qualifizierte Geldwäscherei festgehalten, dass die Dauer eines komplexen Straf - verfahrens von 13 Jahren zu lang sei. Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduk- tion der Einsatzstrafe um 70 % erachtete das Bundesgericht als angemessen ( Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.4.2; 4.5.2). In einem anderen Entscheid hielt das Bundesgericht die von der Vorinstanz ausgesprochene Reduktion von 50 % und eine weitere Reduktion von 15 Tagessätzen für angemessen, weil sich das Verfahren der absoluten Verjährungsfrist genähert habe. Weitere Beeinträchtigungen in beruflicher und persönlicher Hinsicht waren keine vorhanden (Urteil des Bundesgerichts 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2.). In einem neueren Entscheid stellte das höchste Gericht fest, dass die Vorinstanz ihr Ermessen verletzte, indem sie eine Reduktion von Seite 10 weniger als einem Viertel vorgenommen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung ist der Sachrichter verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes in seinem Urteil ausdrücklich festzuhalten, allenfalls sogar im Dispositiv (BGE 136 I 274 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_790/2017 vom 18. De- zember 2017 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen; derselbe, a.a.O., S. 140 f. mit weiteren Hinweisen). Damit besteht ein zusätzliches Mittel, um dem Betroffenen eine ge wisse Genugtuung zu verschaffen, der ihn belastende Umstand der behördlichen Verfah- rensverschleppung wird nach aussen kundgetan, was einer Art Wiedergutmachung gleichkommt (BGE 129 V 411 E. 1.3; derselbe, a.a.O., S. 140 f.). 1.5.5 Vorne (B. Prozessgeschichte, S. 3 f.) wurde dargelegt, dass von der angeblichen Tatzeit (17. Mai 2015) bis zur Anklageerhebung (12. Juni 2020) gut fünf Jahre vergangen sind. Von der letzten Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft am 25. August 2016 (Rück- gabe des Mobiltelefons nach Abschluss des Entsiegelungsverfahrens) bis zur Überwei- sung des Strafbefehls ans Gericht verstrichen 3 Jahre und 10 Monate, in denen die Staatsanwaltschaft untätig geblieben ist. Mittlerweile dauert das Verfahren beinahe sechs Jahre und von der Verjährungsfrist betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung, welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu ahnden ist (Art. 90 Abs. 2 SVG) und zehn Jahre beträgt (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB), sind gut 60 % abgelaufen. Dem Beschuldigten werden zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgeworfen, von denen eine lediglich eine Übertretung beinhaltet, welche bereits verjährt ist. Bei der ande- ren handelt es sich um eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG an der Grenze zum „Rasertatbestand“ nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG. Auch wenn nach den Akten keine konkrete Gefahrensituation bestand, geht es angesichts des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung um einen erheblichen Tatvorwurf und nicht um eine Bagatelle. Der Beschuldigte ist nicht geständig; dennoch ist der Sachverhalt sowohl in tat- sächlicher wie in rechtlicher Hinsicht überschaubar und nicht komplex. Die ihres Erach- tens gebotenen Untersuchungshandlungen hat die Staatsanwaltschaft - soweit das Ober- gericht das beurteilen kann - während der rund 15-monatigen aktiven Untersuchungs- phase durchgeführt. Die Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, welches von der Überweisung des Strafbefehls am 12. Juni 2020 bis zum Versand des begründeten Urteils am 9. Dezember 2020 knapp sechs Monate dauerte, ist nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang liegt nach Auffassung des Obergerichts auch keine Verfahrensverzögerung durch die Seite 11 Verteidigung vor, welche der Beschuldigte zu vertreten hätte. Dass bezüglich Terminan- fragen gelegentlich nachgefragt werden muss und gewisse Vorschläge abgelehnt werden, gehört - sofern solche Vorfälle bei der gleichen Streitsache nicht wiederholt vorkommen - zum normalen Verfahrensgang und ist nicht zu beanstanden. Die massive Verzögerung ist somit während der Untersuchung eingetreten und allein von der Staatsanwaltschaft zu verantworten. Gemäss der Vorderrichterin hat die Verteidigung nicht dargetan, inwiefern der Beschul- digte durch die lange Verfahrensdauer beeinträchtigt worden sei und es handle sich auch nicht um ein so gravierendes Delikt, dass sein soziales Ansehen Schaden genommen hätte. Zudem hätten er oder sein Verteidiger sich nie nach dem Verfahrensstand erkun- digt. Der letztgenannte Umstand ist zutreffend. Dass der Beschuldigte durch die über- lange Verfahrensdauer nicht beeinträchtigt wurde, entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Er hat heute an Schranken glaubwürdig vorgebracht, dass nach einer Phase der Arbeits- losigkeit nichts weniger als seine aktuelle Stelle und damit - zumindest teilweise - die finanzielle Existenz seiner Familie auf dem Spiel steht, sofern es wegen des Vorfalls vom 17. Mai 2015 zu einem erneuten Führerausweisentzug kommen sollte. Es liegt auf der Hand, dass die Ungewissheit in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens unter diesen Umständen schwer wiegt, ungeachtet dessen ob der Beschuldigte sich nach dem Verfah- rensstand erkundigt hat oder nicht. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass bei der Festlegung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes keinerlei Interessen von Geschädigten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 8.4). 1.5.6 Zusammenfassend hat die Untersuchungsbehörde die massive Verzögerung des Verfah- rens, welche zu einer erheblichen Belastung des Beschuldigten geführt hat, allein zu ver- antworten. Als einzig angemessene Sanktion kommt daher nur die Einstellung des Ver- fahrens in Frage. 1.6 Fehlerhafte Untersuchung Zur überlangen Verfahrensdauer kommen diverse Fehler und Ungereimtheiten in der Untersuchung. Seite 12 Namentlich wurde - bei der Einvernahme von F. durch die Kantonspolizei am 1. April 2016 das Teilnahmerecht des Beschuldigten verletzt; zu diesem Thema hat sich bereits die Vorderrichterin ausführlich geäussert (act. B 2 E. 1.3, S. 6 f.) und auf ihre zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 246 E. 1.2.3; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI /Summers/Wohlers[rsg.]-3. 2010 f. 82 Abs. 4 StPO); - von den beim Beschuldigten beschlagnahmten Gegenständen (act. B 3/20.5: Motor- radhose IXS, Motorradjacke IXS, Helm HSC und Motorrad-Stiefel) fehlen auf uner- klärliche Weise die Stiefel (act. B 3/49); - auch die Fotoaufnahme des Führerausweises der Veranstalterin der BMW-Test- Tage auf der Schwägalp ist angeblich „infolge des Zeitablaufes“ nicht mehr vorhan- den (act. B 3/43, 3/45 und 3/47); - gemäss Anzeigerapport wurde am 17. Mai 2015, 11:54 Uhr, der Lenker des Motor- fahrrades mit dem Kennzeichen SG X-U mit einer Geschwindigkeit von 143 km/h geblitzt (act. B 3/2.1 und 3/2.3); gemäss Formular der Veranstalterin der BMW- Testtage war der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt mit dem Motorrad K 1300 R, Kennzeichen SG Y-U, unterwegs (act. B 3/2.5); die Diskrepanz bei den amtlichen Kontrollschildern wurde im Bericht der Kantonspolizei vom 7. April 2016 mit einer Verwechslung bei der Veranstalterin erklärt (act. B 3/20.1, S. 2) und dies wurde in der nicht verwertbaren Einvernahme von F., dem Sohn und Mitarbeiter des Veranstalters, bestätigt (B 3/20.6, S. 3 f.). Im Strafbefehl wurde auf die Diskrepanz bei den Nummernschildern nicht eingegangen (act. B 3/24.1). Im Schlussbericht zur Strafuntersuchung wurde die Unstimmigkeit als durch die Zeugenaussage von F. plausibel erklärt bezeichnet (act. B 3/24.2). In diesem Zusammenhang ist zu beanstanden, dass die Information mit der Verwechslung der Nummernschilder ursprünglich offenbar vom Firmeninhaber R. stammte, ohne dass über diesen Vorgang ein Protokoll oder eine Aktennotiz angefertigt worden ist, und dem Zeugen F. durch den befragenden Polizeibeamten zur Kenntnis gebracht wurde (act. B 3/20.6, S. 4). Die Regeln über die Protokollierung von Beweisen und insbesondere von Einver- nahmen sind zwingend. Ihre Beachtung ist Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO Erfordernis für die Verwertbarkeit Seite 13 einer angeblichen (zumal angeblich belastenden) Aussageinformation. Die Verfah- rensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden (Art. 76 Abs. 3 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen; 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.4.3). Die Vorschriften über die Protokollierungspflicht gelten für alle Verfahrensstufen von den polizeilichen Ermittlungen bis hin zu den Ver- handlungen vor den Rechtsmittelinstanzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.3.1); - bezüglich der durch das Kantonsgericht an Schranken durchgeführten Einvernahme von F. stellt sich die Frage, ob diese gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO verwertet werden darf, da überhaupt erst die unverwertbar erhobene und nicht protokollierte (im blossen Gespräch des Polizisten mit dem Firmeninhaber der R. AG erhaltene) angebliche Information des Vaters zur Befragung mit dem Sohn geführt haben dürfte. 1.7 Fazit Die Einstellung des Verfahrens erscheint nach Auffassung des Obergerichts aufgrund der erwähnten Fehler und Ungereimtheiten in der Untersuchung umso mehr als gerechtfertigt. 2. Materielles Nach dem Gesagten braucht die Frage, ob A. am 17. Mai 2015 um 11:54 Uhr das Motorrad K 1300 R mit dem Kennzeichen SG X-U auf der Schwägalpstrasse in Urnäsch (Fahrtrichtung Schwägalp) mit einer Geschwindigkeit von 143 km/h gelenkt hat, nicht (mehr) beantwortet zu werden. 3. Kosten 3.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Seite 14 Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die definitive Einstellung des Verfahrens nach Art. 329 Abs. 4 StPO kommt gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Endentscheid gleich (LANDSHUT/BOSSARD/Summers/Wohlers[rsg.]3. 2011320 StPO; BGE 143 IV 104 E. 4.2). Ausgangsgemäss sind demnach sowohl die erst- wie die zweitinstanzlichen Verfahrens- kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird in Anbetracht dessen, dass ein Kollegialgericht im Rahmen einer mündlichen Ver- handlung entscheidet, auf CHF 2‘500.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenord- nung, bGS 233.3). Insgesamt hat der Staat somit Verfahrenskosten von CHF 4‘200.00 zu übernehmen (Art. 423 StPO). 3.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädi- gungsfrage (BGE 137 IV 357 E. 2.4.2; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018., N. 4 zu Art. 429 StPO). Wie oben erwähnt, ist die definitive Verfahrenseinstellung als vollständiges Obsiegen des Beschuldigten zu werten. Dieser hat somit Anspruch auf volle Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung vor erster und zweiter Instanz. Für das erstinstanzliche Ver- fahren (inkl. Untersuchung) ist die Vorderrichterin von einer Pauschale von CHF 3‘500.00 und einem tarifgemässen Honorar von CHF 3‘898.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer; Art. 15 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif, AT, bGS 145.53) ausgegangen (act. B 2 E. 4.2.1.2, S. 30). Für das Berufungsverfahren erscheint eine Entschädigung von CHF 3‘338.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Dementspre- chend ist dem Beschuldigten für die Kosten seiner Verteidigung vor beiden Instanzen eine Entschädigung von insgesamt CHF 7‘237.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Seite 15 3.3 Genugtuung Eine Genugtuung hat der Beschuldigte nicht geltend gemacht, weshalb kein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besteht (dieselben, a.a.O., N. 12 und 14 zu Art. 429 StPO; YVONA GRIESSER/Summers/ Wohlers[rsg.]3. 208429 StPO; W EHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 31b zu Art. 429 StPO). Seite 16 In Gutheissung der Berufung beschliesst das Obergericht: 1. Das Strafverfahren gegen A. betreffend den Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung (Vorfall vom 17. Mai 2015; Verfahren StA Nr. SV 15 917) wird zufolge massiver Verletzung des Beschleunigungsgebotes definitiv eingestellt (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO). 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus - CHF 1‘250.00 Kosten der Voruntersuchung - CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 2‘500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr - CHF 4‘200.00 insgesamt, werden auf die Staatskasse genommen. 3. A. wird für die Kosten seiner Verteidigung vor beiden Instanzen eine Entschädigung von gesamthaft CHF 7‘237.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizeri- schen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Versand am 14. Mai 2021 an: - den Beschuldigten über seinen Verteidiger, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (SV 15 917), intern (ES) - Einzelrichterin Kantonsgericht, intern (SE2 20 7) Nach Rechtskraft im Dispositiv an: - Koordinationsstelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden z.Hd. Bundesamt für Justiz - Finanzamt AR - Amt für Inneres, Abteilung Migration, Trogen - Strassen- und Schifffahrtsamt St. Gallen, Administrativmassnahmen, Frohngartenstr. 5, 9001 St. Gallen Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 17