Die Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, welches von der Überweisung des Strafbefehls am 12. Juni 2020 bis zum Versand des begründeten Urteils am 9. Dezember 2020 knapp sechs Monate dauerte, ist nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang liegt nach Auffassung des Obergerichts auch keine Verfahrensverzögerung durch die Verteidigung vor, welche der Beschuldigte zu vertreten hätte. Dass bezüglich Terminanfragen gelegentlich nachgefragt werden muss und gewisse Vorschläge abgelehnt werden, gehört - sofern solche Vorfälle bei der gleichen Streitsache nicht wiederholt vorkommen - zum normalen Verfahrensgang und ist nicht zu beanstanden.