Mittlerweile dauert das Verfahren beinahe sechs Jahre und von der Verjährungsfrist betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung, welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu ahnden ist (Art. 90 Abs. 2 SVG) und zehn Jahre beträgt (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB), sind gut 60 % abgelaufen.