In einem anderen Entscheid hielt das Bundesgericht die von der Vorinstanz ausgesprochene Reduktion von 50 % und eine weitere Reduktion von 15 Tagessätzen für angemessen, weil sich das Verfahren der absoluten Verjährungsfrist genähert habe. Weitere Beeinträchtigungen in beruflicher und persönlicher Hinsicht waren keine vorhanden (Urteil des Bundesgerichts 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2.). In einem neueren Entscheid stellte das höchste Gericht fest, dass die Vorinstanz ihr Ermessen verletzte, indem sie eine Reduktion von weniger als einem Viertel vorgenommen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.2).