BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hielt fest, dass es bei der Schwere der Belastung des Beschuldigten nicht unmittelbar auf die Folgen durch die Verurteilung ankomme, sondern darauf, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.5.2). Berücksichtigt werden können dabei u.a., ob durch das Strafverfahren die berufliche Weiterentwicklung oder das soziale Ansehen beeinträchtigt wurden. Aufgrund der Tatsache, dass sich ein Beschuldigter nach Anklageerhebung nie danach erkundigt, wann die Hauptverhandlung stattfindet, könne geschlossen werden, dass die Lebens-