Diese sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfah rensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfes, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 138; BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 mit weiteren Hinweisen).