gewesen sei, ausgeführt, als krasse Zeitlücke, bei welcher sich eine Sanktion aufdränge, gelte etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung. Zu berücksichtigen sei jedoch die gesamte Verfahrensdauer. Das Bundesgericht habe eine Verfahrensdauer von rund viereinhalb Jahren bis zum Abschluss des kantonalen Verfahrens angesichts der fehlenden Komplexität der Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als nicht nachvollziehbar und schlechterdings unzumutbar bezeichnet. Die Sache sei deshalb zur Verfahrenseinstellung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden.