AR GVP 33/2021 Nr. 3824 Verletzung des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ist der Sachverhalt bei einer groben Verkehrsregelverletzung sowohl in sachlicher wie in rechtlicher Hinsicht überschaubar, erweist sich eine Verfahrensdauer von fünf Jahren von der Begehung der Tat bis zur Anklageerhebung bei gleichzeitiger Untätigkeit der Strafbehörden während drei Jahren und 10 Monaten als eindeutig zu lang und als einzig angemessene Sanktion kommt nur die Einstellung des Verfahrens in Frage. Beschluss des Obergerichts, 1. Abteilung, 04.05.2021, O1S 20 13