{"Signatur": "AR_OG_001", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_001_O1S-20-13-ARGVP-2021_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2021/OG-20210504-O1S-20-13-20220901-ARGVP-2021-3824.pdf", "Checksum": "b77e6a232f01d2c9c0060bdffd5e5cb3"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O1S-20-13 ARGVP 2021 3824"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung O1S-20-13 ARGVP 2021 3824"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung O1S-20-13 ARGVP 2021 3824"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. Abteilung O1S-20-13 ARGVP 2021 3824"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. 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Ist \nder Sachverhalt bei einer groben Verkehrsregelverletzung sowohl in sachlicher wie in rechtlicher Hinsicht über-\nschaubar, erweist sich eine Verfahrensdauer von fünf Jahren von der Begehung der Tat bis zur Anklageerhe-\nbung bei gleichzeitiger Untätigkeit der Strafbehörden während drei Jahren und 10 Monaten als eindeutig zu \nlang und als einzig angemessene Sanktion komm\n\nAR GVP 33/2021 Nr. 3824\n\nVerletzung des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ist\nder Sachverhalt bei einer groben Verkehrsregelverletzung sowohl in sachlicher wie in rechtlicher Hinsicht überschaubar, erweist sich eine Verfahrensdauer von fünf Jahren von der Begehung der Tat bis zur Anklageerhebung bei gleichzeitiger Untätigkeit der Strafbehörden während drei Jahren und 10 Monaten als eindeutig zu\nlang und als einzig angemessene Sanktion kommt nur die Einstellung des Verfahrens in Frage.\n\nBeschluss des Obergerichts, 1. Abteilung, 04.05.2021, O1S 20 13\n\nAus den Erwägungen:\n1.5 Verletzung des Beschleunigungsgebotes\n1.5.1 Die Vorderrichterin hat festgehalten, von der Tatzeit bis zur Anklageerhebung seien rund fünf Jahre vergangen. Von der letzten Handlung der Staatsanwaltschaft (Rückgabe des Mobiltelefons nach Abschluss des\nEntsiegelungsverfahrens) bis zur Anklageerhebung seien 46.5 Monate oder drei Jahre und 10 Monate verstrichen. Die Staatsanwaltschaft sei somit während fast vier Jahren untätig geblieben.\n\nDie geringere Geschwindigkeitsüberschreitung, bei welcher es sich um eine Übertretung handle, sei bereits\nverjährt. Bei der anderen gehe es um eine grobe Verkehrsregelverletzung, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei\nJahren oder mit Gefängnis bedroht sei. Somit gelange gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB eine zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung, welche zu 50 % abgelaufen sei. Die Verteidigung lege nicht dar, inwiefern der\nBeschuldigte während der langen Verfahrensdauer beeinträchtigt worden sei. Es liege kein so gravierendes\nDelikt vor, dass dessen soziales Ansehen Schaden genommen hätte. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern das Verfahren den Beschuldigten verunsichert oder belastet haben solle, weil weder er noch sein Verteidiger sich je bei der Staatsanwaltschaft über den Verfahrensstand erkundigt hätten. Der Beschuldigte sei nicht\ngeständig und der Sachverhalt nicht komplex. Der Grund für die Verzögerung sei nicht bekannt. Das Verfahren\nvor dem Kantonsgericht sei auch durch das Verhalten des Verteidigers verzögert worden. Dieser habe auf Terminanfragen erst auf Nachfragen hin reagiert. Die ersten drei Terminvorschläge seien abgelehnt worden. Erst\nnach der vierten Terminanfrage habe ein Verhandlungstermin gefunden werden können.\n\nZusammenfassend sei festzuhalten, dass das Verfahren aufgrund der fehlenden Komplexität in rechtlicher und\ntatsächlicher Hinsicht viel zu lange gedauert habe. Der Beschuldigte sei durch diese Verzögerung aber nicht\nwesentlich in der beruflichen Entwicklung oder seinem sozialen Ansehen beeinträchtigt worden. Das Verfahren\nbezüglich der Geschwindigkeitsübertretung werde zufolge Verjährung eingestellt. Der groben Verkehrsregelverletzung werde er schuldig gesprochen. Auszugehen sei nach den obigen Ausführungen von einer schuldangemessenen Strafe von 160 Tagessätzen. Aufgrund der erwähnten Verfahrensverzögerung erscheine eine Reduktion dieser Strafe um 40 % (um 64 Tagessätze) auf 96 Tagessätze als angemessen. Die Verletzung des\nBeschleunigungsgebotes werde ausserdem im Dispositiv aufgeführt.\n\n1.5.2 Die Verteidigung macht an Schranken der heutigen Berufungsverhandlung geltend, das Bundesgericht\nhabe im Entscheid 6B_441/2019 zu einem SVG-Delikt, das im Vergleich zum vorliegenden viel anspruchsvoller\n\nSeite 1/4\nGerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3824\n\ngewesen sei, ausgeführt, als krasse Zeitlücke, bei welcher sich eine Sanktion aufdränge, gelte etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung. Zu berücksichtigen sei jedoch die gesamte Verfahrensdauer. Das Bundesgericht habe eine Verfahrensdauer von rund viereinhalb Jahren bis zum Abschluss\ndes kantonalen Verfahrens angesichts der fehlenden Komplexität der Sache in tatsächlicher und rechtlicher\nHinsicht als nicht nachvollziehbar und schlechterdings unzumutbar bezeichnet. Die Sache sei deshalb zur Verfahrenseinstellung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden. Die Vorderrichterin habe sich damit begnügt, auf\nSeiten der Staatsanwaltschaft festzustellen, „der Grund für die Verfahrensverzögerung sei nicht bekannt“. Dem\nBeschuldigten unterstelle sie indes missbilligend eine Verzögerung, weil er angeblich Terminvorschläge nicht\nsofort bestätigt und solche mehrfach abgelehnt habe. Dabei werde aber nicht gesagt, zu welcher Verzögerung\nes dadurch gekommen sei, welche Termine dem Verteidiger zur Verfügung gestanden hätten und woraus sich\nergebe, dass sie zum Zwecke der Verzögerung abgelehnt worden seien. Der Beschuldigte sei mit diesem Vorwurf auch nie konfrontiert worden, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege. Der Vorwurf sei völlig\nhaltlos. Es liege auf der Hand, dass ein Anwalt mit anderen Terminen besetzt oder während der Sommerferien\nauch einmal abwesend sein könne. Ob der Beschuldigte geständig gewesen sei oder nicht, sei im Rahmen des\nBeschleunigungsgebotes kein massgebendes Kriterium. Umso mehr als die Staatsanwaltschaft die lange Untätigkeit offensichtlich gerade nicht zur Erhebung von Beweismitteln genutzt habe.\n\n"}