AR GVP 33/2021 Nr. 3824 Verletzung des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ist der Sachverhalt bei einer groben Verkehrsregelverletzung sowohl in sachlicher wie in rechtlicher Hinsicht über- schaubar, erweist sich eine Verfahrensdauer von fünf Jahren von der Begehung der Tat bis zur Anklageerhe- bung bei gleichzeitiger Untätigkeit der Strafbehörden während drei Jahren und 10 Monaten als eindeutig zu lang und als einzig angemessene Sanktion kommt nur die Einstellung des Verfahrens in Frage. Beschluss des Obergerichts, 1. Abteilung, 04.05.2021, O1S 20 13 Aus den Erwägungen: 1.5 Verletzung des Beschleunigungsgebotes 1.5.1 Die Vorderrichterin hat festgehalten, von der Tatzeit bis zur Anklageerhebung seien rund fünf Jahre ver- gangen. Von der letzten Handlung der Staatsanwaltschaft (Rückgabe des Mobiltelefons nach Abschluss des Entsiegelungsverfahrens) bis zur Anklageerhebung seien 46.5 Monate oder drei Jahre und 10 Monate verstri- chen. Die Staatsanwaltschaft sei somit während fast vier Jahren untätig geblieben. Die geringere Geschwindigkeitsüberschreitung, bei welcher es sich um eine Übertretung handle, sei bereits verjährt. Bei der anderen gehe es um eine grobe Verkehrsregelverletzung, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bedroht sei. Somit gelange gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB eine zehnjährige Ver- jährungsfrist zur Anwendung, welche zu 50 % abgelaufen sei. Die Verteidigung lege nicht dar, inwiefern der Beschuldigte während der langen Verfahrensdauer beeinträchtigt worden sei. Es liege kein so gravierendes Delikt vor, dass dessen soziales Ansehen Schaden genommen hätte. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwie- fern das Verfahren den Beschuldigten verunsichert oder belastet haben solle, weil weder er noch sein Verteidi- ger sich je bei der Staatsanwaltschaft über den Verfahrensstand erkundigt hätten. Der Beschuldigte sei nicht geständig und der Sachverhalt nicht komplex. Der Grund für die Verzögerung sei nicht bekannt. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht sei auch durch das Verhalten des Verteidigers verzögert worden. Dieser habe auf Ter- minanfragen erst auf Nachfragen hin reagiert. Die ersten drei Terminvorschläge seien abgelehnt worden. Erst nach der vierten Terminanfrage habe ein Verhandlungstermin gefunden werden können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Verfahren aufgrund der fehlenden Komplexität in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht viel zu lange gedauert habe. Der Beschuldigte sei durch diese Verzögerung aber nicht wesentlich in der beruflichen Entwicklung oder seinem sozialen Ansehen beeinträchtigt worden. Das Verfahren bezüglich der Geschwindigkeitsübertretung werde zufolge Verjährung eingestellt. Der groben Verkehrsregel- verletzung werde er schuldig gesprochen. Auszugehen sei nach den obigen Ausführungen von einer schuldan- gemessenen Strafe von 160 Tagessätzen. Aufgrund der erwähnten Verfahrensverzögerung erscheine eine Re- duktion dieser Strafe um 40 % (um 64 Tagessätze) auf 96 Tagessätze als angemessen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes werde ausserdem im Dispositiv aufgeführt. 1.5.2 Die Verteidigung macht an Schranken der heutigen Berufungsverhandlung geltend, das Bundesgericht habe im Entscheid 6B_441/2019 zu einem SVG-Delikt, das im Vergleich zum vorliegenden viel anspruchsvoller Seite 1/4 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3824 gewesen sei, ausgeführt, als krasse Zeitlücke, bei welcher sich eine Sanktion aufdränge, gelte etwa eine Untä- tigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung. Zu berücksichtigen sei jedoch die gesamte Ver- fahrensdauer. Das Bundesgericht habe eine Verfahrensdauer von rund viereinhalb Jahren bis zum Abschluss des kantonalen Verfahrens angesichts der fehlenden Komplexität der Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als nicht nachvollziehbar und schlechterdings unzumutbar bezeichnet. Die Sache sei deshalb zur Ver- fahrenseinstellung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden. Die Vorderrichterin habe sich damit begnügt, auf Seiten der Staatsanwaltschaft festzustellen, „der Grund für die Verfahrensverzögerung sei nicht bekannt“. Dem Beschuldigten unterstelle sie indes missbilligend eine Verzögerung, weil er angeblich Terminvorschläge nicht sofort bestätigt und solche mehrfach abgelehnt habe. Dabei werde aber nicht gesagt, zu welcher Verzögerung es dadurch gekommen sei, welche Termine dem Verteidiger zur Verfügung gestanden hätten und woraus sich ergebe, dass sie zum Zwecke der Verzögerung abgelehnt worden seien. Der Beschuldigte sei mit diesem Vor- wurf auch nie konfrontiert worden, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege. Der Vorwurf sei völlig haltlos. Es liege auf der Hand, dass ein Anwalt mit anderen Terminen besetzt oder während der Sommerferien auch einmal abwesend sein könne. Ob der Beschuldigte geständig gewesen sei oder nicht, sei im Rahmen des Beschleunigungsgebotes kein massgebendes Kriterium. Umso mehr als die Staatsanwaltschaft die lange Un- tätigkeit offensichtlich gerade nicht zur Erhebung von Beweismitteln genutzt habe. 1.5.3 Die Staatsanwaltschaft wies im Schlussbericht zur Strafuntersuchung selbst auf die Möglichkeit hin, die lange Verfahrensdauer bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Im Berufungsverfahren äusserte sie sich dazu nicht. 1.5.4 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf eine Beurtei- lung innert angemessener Frist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 5 Abs. 1 StPO). Das Be- schleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren b eförderlich zu führen, um den Be- schuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. W elche Ver- fahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind in ih- rer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfah rensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfes, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 138; BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hielt fest, dass es bei der Schwere der Belastung des Beschuldigten nicht unmittelbar auf die Folgen durch die Verurteilung an- komme, sondern darauf, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wor- den ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.5.2). Berücksichtigt werden kön- nen dabei u.a., ob durch das Strafverfahren die berufliche Weiterentwicklung oder das soziale Ansehen beeinträchtigt wurden. Aufgrund der Tatsache, dass sich ein Beschuldigter nach Anklageerhebung nie danach erkundigt, wann die Hauptverhandlung stattfindet, könne geschlossen werden, dass die Lebens- qualität des Beschuldigten nicht stark unter dem hängigen Verfahren gelitten habe (Urteil des Bundesge- richts 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2). In einem weiteren Entscheid, stellte das Bundesgericht fest, dass eine Verfahrensdauer von vier Jahren bis zum Urteil der zweiten Instanz wegen einer Widerhand- lung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Streifkollision beim Parkieren und Verlassen der Unfallstelle ohne Benachrichtigung der Polizei) zu lange sei. Aufgrund der fehlenden Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und des Geständnisses sei eine solch lange V erfahrensdauer weder nachvoll- ziehbar noch zumutbar. Dies auch weil ein Führerausweisentzug im Raum stehe und die Vorinstanz da- von ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer auf den Führerausweis angewiesen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.2). Seite 2/4 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3824 Übermässige Verzögerungen im Strafverfahren können nicht geheilt werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen sie sich grundsätzlich auf die Höhe der Strafe auswirken. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes führt deshalb zu einer Strafreduktion, unter Umständen zu einem Verzicht auf Bestrafung. Als ultima ratio kann das Verfahren sogar eingestellt werden ( BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 135 IV 12 E. 3.6; MATHYS, a.a.O., S. 139 f.). Das Bundesgericht hat in einem Entscheid betreffend qualifizierte Geldwäscherei festgehalten, dass die Dauer eines komplexen Straf verfahrens von 13 Jahren zu lang sei. Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Einsatzstrafe um 70 % erachtete das Bundesge- richt als angemessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.4.2; 4.5.2). In einem anderen Entscheid hielt das Bundesgericht die von der Vorinstanz ausgesprochene Reduktion von 50 % und eine weitere Reduktion von 15 Tagessätzen für angemessen, weil sich das Verfahren der absoluten Verjäh- rungsfrist genähert habe. Weitere Beeinträchtigungen in beruflicher und persönlicher Hinsicht waren keine vor- handen (Urteil des Bundesgerichts 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2.). In einem neueren Entscheid stellte das höchste Gericht fest, dass die Vorinstanz ihr Ermessen verletzte, indem sie eine Reduktion von weniger als einem Viertel vorgenommen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung ist der Sachrichter verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes in seinem Urteil ausdrücklich festzuhalten, allenfalls sogar im Dispositiv ( BGE 136 I 274 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_790/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen; MATHYS, a.a.O., S. 140 f. mit weiteren Hinweisen). Damit besteht ein zusätzliches Mittel, um dem Betroffenen eine ge wisse Genugtuung zu verschaffen, der ihn belastende Umstand der behördlichen Verfah rensverschleppung wird nach aussen kundgetan, was einer Art Wiedergutmachung gleichkommt (BGE 129 V 411 E. 1.3; MATHYS, a.a.O., S. 140 f.). 1.5.5 Oben wurde dargelegt, dass von der angeblichen Tatzeit (17. Mai 2015) bis zur Anklageerhebung (12. Juni 2020) gut fünf Jahre vergangen sind. Von der letzten Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft am 25. August 2016 (Rückgabe des Mobiltelefons nach Abschluss des Entsiegelungsverfahrens) bis zur Überwei- sung des Strafbefehls ans Gericht verstrichen 3 Jahre und 10 Monate, in denen die Staatsanwaltschaft untätig geblieben ist. Mittlerweile dauert das Verfahren beinahe sechs Jahre und von der Verjährungsfrist betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung, welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu ahnden ist (Art. 90 Abs. 2 SVG) und zehn Jahre beträgt (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB), sind gut 60 % abgelaufen. Dem Beschuldigten werden zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgeworfen, von denen eine lediglich eine Übertretung beinhaltet, welche bereits verjährt ist. Bei der anderen handelt es sich um eine grobe Ver- kehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG an der Grenze zum „Rasertatbestand“ nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG. Auch wenn nach den Akten keine konkrete Gefahrensituation bestand, geht es angesichts des Aus- masses der Geschwindigkeitsüberschreitung um einen erheblichen Tatvorwurf und nicht um eine Bagatelle. Der Beschuldigte ist nicht geständig; dennoch ist der Sachverhalt sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht überschaubar und nicht komplex. Die ihres Erachtens gebotenen Untersuchungshandlungen hat die Staatsanwaltschaft - soweit das Obergericht das beurteilen kann - während der rund 15-monatigen aktiven Untersuchungsphase durchgeführt. Die Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, welches von der Überweisung des Strafbefehls am 12. Juni 2020 bis zum Versand des begründeten Urteils am 9. Dezember 2020 knapp sechs Monate dauerte, ist nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang liegt nach Auffassung des Obergerichts auch keine Ver- fahrensverzögerung durch die Verteidigung vor, welche der Beschuldigte zu vertreten hätte. Dass bezüglich Terminanfragen gelegentlich nachgefragt werden muss und gewisse Vorschläge abgelehnt werden, gehört - sofern solche Vorfälle bei der gleichen Streitsache nicht wiederholt vorkommen - zum normalen Verfahrens- gang und ist nicht zu beanstanden. Die massive Verzögerung ist somit während der Untersuchung eingetreten und allein von der Staatsanwaltschaft zu verantworten. Seite 3/4 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3824 Gemäss der Vorderrichterin hat die Verteidigung nicht dargetan, inwiefern der Beschuldigte durch die lange Verfahrensdauer beeinträchtigt worden sei und es handle sich auch nicht um ein so gravierendes Delikt, dass sein soziales Ansehen Schaden genommen hätte. Zudem hätten er oder sein Verteidiger sich nie nach dem Verfahrensstand erkundigt. Der letztgenannte Umstand ist zutreffend. Dass der Beschuldigte durch die über- lange Verfahrensdauer nicht beeinträchtigt wurde, entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Er hat heute an Schranken glaubwürdig vorgebracht, dass nach einer Phase der Arbeitslosigkeit nichts weniger als seine aktu- elle Stelle und damit - zumindest teilweise - die finanzielle Existenz seiner Familie auf dem Spiel steht, sofern es wegen des Vorfalls vom 17. Mai 2015 zu einem erneuten Führerausweisentzug kommen sollte. Es liegt auf der Hand, dass die Ungewissheit in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens unter diesen Umständen schwer wiegt, ungeachtet dessen, ob der Beschuldigte sich nach dem Verfahrensstand erkundigt hat oder nicht. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass bei der Festlegung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsge- botes keinerlei Interessen von Geschädigten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 8.4). 1.5.6 Zusammenfassend hat die Untersuchungsbehörde die massive Verzögerung des Verfahrens, welche zu einer erheblichen Belastung des Beschuldigten geführt hat, allein zu verantworten. Als einzig angemessene Sanktion kommt daher nur die Einstellung des Verfahrens in Frage. Seite 4/4