Der Beschuldigte B___ hat Kosten des Vorverfahrens im Betrag von CHF 850.00 sowie die Hälfte der erstinstanzlichen Gerichtskosten, insgesamt CHF 1‘150.00 zu tragen. Der Privatkläger A___ hat Kosten des Vorverfahrens im Umfang von CHF 1‘050.00, die Hälfte der erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die zweitinstanzlichen Gerichtskosten, insgesamt CHF 2‘150.00, unter Anrechnung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von CHF 800.00 zu tragen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.