Der Beschwerdegegner hat im Berufungsverfahren keine Entschädigung geltend gemacht (act. B 13), weshalb eine solche aus den oben genannten Gründen (vgl. E. 2.3.3) nicht zuzusprechen ist. Seite 18 In Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht: 1. Es wird Vormerk genommen, dass das Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 11. Februar 2019 (SE3 2018 15) in Sachen Staat gegen B___, in Dispositiv