Seite 17 lich der Kostenauflage nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens gemäss Art. 428 StPO (W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 6 zu Art. 436 StPO), wobei die Kosten- und Entschädigungsfrage für jede Verfahrensstufe getrennt zu prüfen sind (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 436 StPO). Aus Art. 433 StPO folgt ohne weiteres, dass bei einer Abweisung der Berufung kein Raum für eine Entschädigung des Berufungsklägers bleibt. Der Beschwerdegegner hat im Berufungsverfahren keine Entschädigung geltend gemacht (act.