Dem Verfahrensausgang entsprechend, die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen, sind die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr wird mit Blick darauf, dass für strafrechtliche Berufungen das Obergericht als Abteilung zuständig ist, auf CHF 800.00 festgesetzt (Art. 26 JG, Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung). Die vom Berufungskläger erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 800.00 wird angerechnet. 3.2 Die Bestimmungen über die Entschädigungen und die Genugtuung nach den Art. 429-434 StPO kommen auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung und richten sich hinsicht-